Nutzbringende Gefährdungsbeurteilungen (GBU)

Ohne Gefährdungsbeurteilung geht heut zu Tage nichts mehr. Nicht nur das Arbeitsschutzgesetz, sondern zahlreiche andere Vorschriften verlangen die GBU. Achten Sie darauf, dass in Ihrem Betrieb zwischen statischen und dynamischen Gefährdungsbeurteilungen unterschieden wird: Die statischen GBUs beziehen sich z.B. auf festgelegte Tätigkeiten oder Arbeitsmittel und werden vorab dokumentiert. Die dynamischen GBUs werden ereignisbezogen erstellt, z.B. im Rahmen von Bau- oder Instandhaltungsprojekten, bei Arbeiten, die einer besonderen Genehmigung bedürfen oder bei atypischen, einmaligen Tätigkeiten.

Auch sollten Sie sicherstellen, dass zwischen komplexen und einfachen GBUs unterschieden wird. Die BetrSichV verlangt keine Einheitlichkeit in den GBUs. Statt dessen ist darin sogar die vereinfachte Dokumentation für einfachere Arbeitsmittel explizit vorgesehen. Achten Sie daher darauf, dass Ihr GBU-System im Hinblick auf Vereinheitlichung und Differenzierung ausgewogen ist. Andernfalls kann der Aufwand ins Unermessliche gehen, ohne dass Sie einen Mehrwert für die (Rechts-)Sicherheit erzielen.

Folgende Anforderungen sind an Gefährdungsbeurteilungen zu stellen:

  • Eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, die aus mehreren, langen Listen mit vielen Leerfelden besteht, ist wenig hilfreich.
  • Der/Die operative Mitarbeiter/-in darf sich nicht durch die endlosen Listen kämpfen müssen, sondern kann in einer Zusammenfassung, einem Arbeitsfreigabeschein oder in der Betriebsanweisung die Ergebnisse der GBU auf einen Blick erkennen.
  • Zu einer GBU gehört auch eine Risikoabschätzung. Sie ist Grundlage für das akzeptierte Schutzniveau. Schutzmaßnahmen sind abhängig von diesem Schutzniveau festzulegen.
  • Schließlich lassen sich alle Schutzmaßnahmen aus den GBU ableiten: man kann also daraus begründen, warum eine Schutzmaßnahme erforderlich ist aber auch warum darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen nicht als notwendig erachtet werden.
  • Eine Gefährdungsberuteilung ist vollumfänglich zu erstellen, d.h. alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte (um Doppelaufwand zu vermeiden im Idealfall auch alle Umweltschutzaspekte) sind in der GBU zu betrachten. Dazu gehören z.B. auch: Mutterschutz (MuSchG), Jugendschutz (JuSchG), Cybersicherheit (TRBS 1115-1), psychische Belastungen sowie alters- und alternsgerechte Arbeitsplatzgestaltung.
  • Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung hat der jeweilige Linienvorgesetzte. Die Verantwortlichen mit operativem KnowHow und Anlagenkenntnisse sind daher unbedingt mit einzubeziehen.

sigeus erbringt bzgl. der Gefährdungsbeurteilungen u.a. folgende Leistungen:

  • Prüfung des vorhandenen Systems von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich Regelwerkskonformität und operative Nützlichkeit
  • Strukturierung von Arbeitsmitteln und Tätigkeiten um Gefährdungsbeurteilungen möglichst effizient erstellen zu können
  • Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Systematiken und Software zur schnellen und einfachen Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen (statische wie dynamische GBUs)
  • Bereitstellung und Anpassung branchentypischer Gefährdungskataloge
  • Pflichtenkatalog für das Abprüfen von Pflichteinhaltungen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen
  • Berücksichtigung spzieller Belastungen (Mutterschutz (MuSchG), Jugendschutz (JuSchG), psychische Belastungen sowie alters- und alternsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
  • Einbeziehung der Cybersicherheit in die GBUs (gemäß TRBS 1115 Teil 1)

Haftungsrisiken vermeiden
Risikogerechte Schutzmaßnahmen
Aktuelle Regelwerke kennen und umsetzen
Effiziente Dokumentation und Betriebsorganisation

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